Baugenehmigung für Wintergärten ist Ländersache
Neben dem bundesweit geltenden Baugesetzbuch gibt es in jedem Bundesland eigene Vorschriften rund ums Bauen, zum Beispiel die Landesbauordnungen. Dort sind jeweils eigene Regelungen für den Bau eines Wintergartens festgelegt – unter anderem auch, welche Vorschriften einzuhalten sind oder unter welchen Bedingungen ein Wintergarten genehmigungsfrei errichtet werden darf. Weiterhin relevant ist das Nachbarschaftsrecht, das ebenfalls länderabhängig geregelt ist.

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In welchen Bundesländern besteht eine Genehmigungspflicht?
Grundsätzlich nur mit Baugenehmigung können Wintergärten in folgenden Bundesländern errichtet werden:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Hamburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein

Die übrigen Bundesländer verzichten unter bestimmten Bedingungen auf eine Baugenehmigung. Dazu müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
- In Brandenburg und Thüringen sind Wintergärten genehmigungsfrei, wenn eine Grundfläche von 20 m², bzw. ein Volumen von 70 m² nicht überschritten ist und es sich um einen unbeheizten Wintergarten handelt.
- In Bremen dürfen Wintergärten und Veranden, die überwiegend verglast sind und eine Tiefe von 2,50 m nicht überschreiten, verfahrensfrei errichtet werden.
- Hessen erlaubt Wintergärten bis zu 30 m² Bruttogrundfläche ohne Genehmigung, wenn das Hauptgebäude der Klassen 1 bis 3 entspricht (Gebäude mit maximal 2 Wohneinheiten, einer Fläche von maximal 400 m² und einer Höhe bis zu 7 Meter) und zur Nachbargrenze ein Abstand von mindestens 3 Metern eingehalten ist.
- In Nordrhein-Westfalen dürfen Wintergärten genehmigungsfrei errichtet werden, wenn sie eingeschossig sind und die Grundfläche 25 m² nicht überschreitet.
- Ebenerdige, unbeheizte Wintergärten (Kaltwintergärten) und Terrassenüberdachungen dürfen in Rheinland-Pfalz ohne Baugenehmigung errichtet werden. Diese Regelung gilt ausschließlich beim Anbau an Gebäude der Klassen 1 bis 3.
Achtung Bebauungsplan!
Neben den Landesbauordnungen können auch amtliche Bebauungspläne einen Einfluss auf Gestalt und Größe des Wintergartens wie auch dessen Genehmigungspflicht nehmen. Der Plan wird von der zuständigen Gemeinde, bzw. Kommune erstellt. Grundsätzlich müssen die Landesbauordnungen, die Regelungen aus dem Baugesetzbuch und andere baurelevante Gesetze und Verordnungen eingehalten werden, darüber hinaus können jedoch verschiedene Vorschriften dazu erlassen werden, was und wie gebaut werden darf. Diese können zum Beispiel folgendes betreffen:
- Haustypen
- Lage auf dem Grundstück
- Geschoss- und Gebäudehöhen
- Dachformen
- Abstandsregelungen
- Dachformen und Dachneigungen
- Materialien und Farben
- Wintergärten und Terrassen

Einen Bebauungsplan darf jeder einsehen, er muss beim zuständigen Bauamt ausliegen, häufig kann auch online darauf zugegriffen werden. Vorteilhaft für den Bauherrn ist, dass in vielen Fällen anstatt eines Bauantrags nur eine Bauanzeige eingereicht werden muss. Diese bestätigt, dass die Vorschriften aus dem Plan wie auch die baurechtlichen Regelungen für den Wintergarten eingehalten werden.

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Das Nachbarschaftsrecht der Länder
Ebenso wie das Baurecht ist auch das Nachbarschaftsrecht Ländersache, die meisten Bundesländer haben ein eigenes Nachbarschaftsgesetz. Das Nachbarschaftsrecht regelt die Beziehungen von benachbarten Grundstückseigentümern, weitere Vorschriften finden sich in den Landesbauordnungen wie auch im Bundesgesetzbuch (§§903). Typische Vorschriften sind:
- Grenzabstände von Gebäuden und Pflanzen
- Das Hammerschlags- und Leiterrecht
- Die Einfriedung von Grundstücken

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