Gebäude-Energie-Gesetz

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Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) hat die EnEV abgelöst

Energieeffizienz spielt auch bei Wintergärten eine wichtige Rolle © johannesspreter, stock.adobe.com
Das GEG fasst drei Gesetze zusammen © johannesspreter, stock.adobe.com

Am 01. November 2020 trat das neue Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) in Kraft und ersetzt unter anderem die seit Februar 2002 geltende Energieeinsparverordnung (EnEV). Das neue Gesetz beinhaltet die energetische Anforderungen an Gebäude, behandelt das Thema Energieausweise und den Einsatz erneuerbarer Energien.

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Die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetz müssen beachtet werdem
Die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetz müssen beachtet werdem

Das GEG – 3 Gesetze in einem

Mit dem Inkrafttreten im November 2020 ersetzt das Gebäudeenergiegesetz gleich drei bisherige Regelwerke, nämlich:

  • Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
  • Die Energieeinsparverordnung (EnEV)
  • Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Ziel der Zusammenfassung dieser drei Gesetze war es, ein einheitliches und aufeinander abgestimmtes Werk für die energetischen Anforderungen an Alt- und Neubauten sowie den Einsatz erneuerbarer Energien zu schaffen. Weiterhin sind Koalitionsvertrag, die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 sowie die Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 rund um die Energieeinsparung in Gebäuden miteingearbeitet.

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Was steht im Gebäude-Energie-Gesetz?

Im GEG sind zum einen die Vorgaben aus den bisherigen Regelwerken zur Energieeinsparung enthalten, weiterhin gibt es verschiedene neue Inhalte, mit denen die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt werden. Diese Ergänzungen beinhalten keine Verschärfungen des aktuellen Rechts:

  • Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden aus der EnEV
  • Regelungen zur Erstellung und Verwendung von Energieausweisen, zusätzlich die Neuerung, dass der CO2-Ausstoß eines Gebäudes mitangegeben werden muss.
  • Die Nutzung von erneuerbaren Energien wird zur Pflicht
  • Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien auch durch gebäudenah erzeugten Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien (zum Beispiel durch ein Blockheizkraftwerk oder durch eine Biogasanlage) zulässig
  • Das Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude als neues, gleichwertiges Verfahren zum Nachweis der energetischen Anforderungen für Neubauten.
  • Befristete Innovationsklausel
  • Einschränkungen zum Einbau von Öl- und Kohleheizungen ab 2026 (gemäß Klimaschutzprogramm)
  • Verpflichtung zur energetischen Beratung beim Verkauf und der Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern
  • Erfüllungserklärung für Neubauten und größere Sanierungsmaßnahmen
Sanierung der Gebäudehülle: Das GEG fordert bestimmte U-Werte
Sanierung der Gebäudehülle: Das GEG fordert bestimmte U-Werte

Die befristete Innovationsklausel

Die befristete Investitionsklausel erlaubt Ausnahmen von den neuen Regelungen und kann nach Absprache mit der zuständigen Baubehörde zum Einsatz kommen. Die Klausel beinhaltet zwei Verfahrensweisen:

  • Auf Antrag ist bis Ende 2023 eine Befreiung durch die Baubehörde möglich, die es erlaubt, ein Gebäude über die Begrenzung der Treibhausgasemissionen und des Jahresendenergiebedarfs anstelle des Jahresprimärenergiebedarfs nachzuweisen.
  • Bis Ende 2025 kann eine sogenannte Quartiermehrheit beantragt werden. Dabei können Änderungen an Bestandsgebäuden über eine gemeinsame Erfüllung in einem Gebäudecluster (Quartier) zum Beispiel innerhalb eines Straßenzugs oder eines Stadtviertels nachgewiesen werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit des Nachweises über gemeinsame Wärmeversorgungen innerhalb des Quartiers.
Tipp: Diese Klausel kann nur dann verwendet werden, wenn eine Gleichwertigkeit mit den Regelanforderungen zur Primärenergie erreicht wird.

Was ändert sich für Bauherren?

Durch die Bündelung der drei Gesetze im GEG ändert sich für Bauherren hinsichtlich der energetischen Vorgaben vorerst nichts: Die Anforderungen an Primärenergiebedarf und Wärmeschutz entsprechen denen der EnEV 2016 als letzte gültige Fassung. Die Regelungen aus dem GEG zur Sanierung gelten dann, wenn die Gebäudehülle zu mehr als 10 % erneuert oder verändert wird. Ist dies der Fall, müssen Höchstwerte im Wärmeschutz (U-Werte) eingehalten werden. Mit der verpflichtenden Erfüllungserklärung muss der Bauherr bescheinigen, dass die Anforderungen aus dem GEG eingehalten wurden. Für Neubauten ist dies obligatorisch, bei Sanierungen unter anderem dann, wenn für das gesamte Gebäude energetische Berechnungen durchgeführt wurden.

Rund um das Thema Heizungsanlagen legt das GEG Einschränkungen für Ölheizungen fest, die ab 2026 in Kraft treten. Der Einbau in Bestandsbauten ist nur noch dann zulässig, wenn ein Teil des Energiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt ist. Der Einsatz von Hybridlösungen, also die Kombination von fossilen Brennstoffen und erneuerbaren Energien ist laut aktuellem Stand auch im Neubau noch nach 2026 möglich.

Für welche Bauprojekte gilt das neue Gebäudeenergiegesetz?

Ob für ein Bauvorhaben bereits das GEG gilt, hängt vom Einreichungsdatum des Bauantrags ab. Alle Anträge, die bis zum 31. Oktober 2020 gestellt wurden, fallen noch unter das alte Energieeinsparrecht. Bei genehmigungs- und verfahrensfreien Bauvorhaben kommt es auf den Beginn der Bauarbeiten an. Auch hier gilt der 01. November 2020 als Stichtag für das GEG.

Kritik am GEG

Verschiedene Institutionen wie der Bauherrenschutzbund (BSB), der Verband beratender Ingenieure (VBI), der Verband Pro Passivhaus und einige Verbraucherschützer kritisieren die Reichweite des Gebäudeenergiegesetzes, zum Beispiel hinsichtlich der Vorgaben für den Niedrigstenergiestandard oder im Bereich der Bestandsgebäude. Zum einen führen die Vorgaben in einigen Jahren zu einem Wertverlust der jetzt fertiggestellten Immobilien (BSB), zum anderen seien die Anforderungen zu gering, um die Klimaschutzziele zu erreichen (VBI). Ein Kritikpunkt aus den Reihen des Verbraucherschutzes betrifft die staatlichen Förderungen für die energetische Sanierung. Diese seien zu gering, insbesondere was die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung angeht.

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