Wann kann die Miete wegen der Fenster erhöht oder gemindert werden?

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Fenster tragen entscheidend zur Wohnqualität und zur Energieeffizienz eines Gebäudes bei. Alte, nicht ganz dichte oder thermisch nicht getrennte Fenster, die Zugluft in einer Wohnung verursachen, sind allerdings noch kein Grund für Mieter, die Miete zu mindern. Denn in einem alten Haus, sind entsprechend alte Fenster normal. Ein entscheidender Faktor dafür, ob der Mieter die Miete mindern darf, ist die Frage, ob er die Wohnung vor dem Unterschreiben des Mietvertrags in Augenschein genommen hat.

Undichte Fenster sind häufige der Grund wenn es nicht richtig warm wird
Undichte Fenster sind häufige der Grund wenn es nicht richtig warm wird

Wenn ja, dann hat er mit seiner Unterschrift den Zustand der Fenster anerkannt. Denn er hätte bei der Besichtigung die Möglichkeit gehabt, den Zustand der Fenster zu prüfen. Auch ohne Besichtigung wird eine Mietminderung nur aufgrund des Alters der Fenster schwierig. Generell wird alten Fenstern eine gewisse Undichtheit zugestanden, sofern diese alterstypisch ist. Eine Mietminderung aufgrund der Fenster bedarf daher immer der Prüfung des Einzelfalls. Mieter sollten sich somit vorab umfassend rechtlich informieren.

Altbau renoviert © hanohiki, fotolia.com
Altbaurenoviert, jedoch mit altersgemäßen Fenstern © hanohiki, fotolia.com
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Im Gegenzug darf der Vermieter allerdings auch nicht ohne weiteres die Miete erhöhen, nur weil er die Fenster austauscht. Eine Erhöhung hängt vielmehr von der Frage ab, ob es sich bei dem Fenstertausch um eine Instandhaltungs- oder eine Modernisierungsmaßnahme handelt. Da bei einem Austausch von Fenstern natürlich immer moderne Fenster gewählt werden, sind die Grenzen von Instandhaltung und Modernisierung fließend. Denn es ist immer von einer Verbesserung der Energieeffizienz auszugehen. Werden die Fenster allerdings deswegen getauscht, weil sie defekt sind, ist eher von einer Instandhaltungsmaßnahme auszugehen. Auch diese Frage hängt immer vom Einzelfall ab.

Fenstertausch © Kadmy, fotolia.com
Fenstertausch: Neu gegen alt © Kadmy, fotolia.com

Handelt es sich beim Fenstertausch um eine energetische Sanierungsmaßnahme, ist eine Mieterhöhung für den Vermieter möglich. Er kann 11 Prozent der Kosten über die Jahresmiete umlegen. Der Mieter kann dem nur widersprechen, wenn die Mieterhöhung für ihn wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Modernisierung muss dem Mieter durch den Vermieter drei Monate im Voraus angekündigt werden.

Schimmelbildung am Fenster © burdun, fotolia.com
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