Fenstertausch unter Denkmalschutz

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Fenstertausch unter Denkmalschutz: Was muss man beachten

Steht ein Gebäude unter Denkmalschutz, dann ist beim Austausch der Fenster einiges zu beachten. Denn hier ist der Hauseigentümer meist nicht frei in der Auswahl neuer Fenster. Um einen gangbaren Weg zwischen effizienten, gut dämmenden Fenstern und den Vorgaben an die Fassadengestaltung zu finden, ist eine Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde unverzichtbar. Andernfalls kann die Behörde einen Rückbau fordern.

Vergleich Altbau saniert mit neuen Fenstern und unsaniert © tektur, stock.adobe.com
Der Denkmalschutz fordert, dass beim Fenstertausch die historische Gestaltung erhalten bleibt © tektur, stock.adobe.com
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Rechtliches zum Fenstertausch bei denkmalgeschützten Gebäuden

Grundsätzlich regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) (wie zuvor die EnEV), was es beim Fenstertausch zu beachten gibt. Der Fokus der Verordnung liegt auf Dichtigkeit und Wärmeschutz. So sind für neue Fenster Mindest-U-Werte vorgeschrieben, dies betrifft Rahmenmaterial und Verglasung gleichermaßen. Welcher U-Wert mindestens vorhanden sein muss, hängt auch von der Gebäudenutzung ab. Für Wohngebäude gelten strengere Regelungen als für Gebäude, die aufgrund ihrer Nutzung weniger beheizt oder nur zeitweise genutzt werden.

Fachwerkhaus mit Holzfenstern © Bauherren-Schutzbund e.V.
Fachwerkhaus mit Holzfenstern © Bauherren-Schutzbund e.V.
Tipp: Wird nur die Verglasung ausgetauscht, ist der U-Wert ebenfalls vorgegeben.

Der Denkmalschutz fordert, dass erhaltenswerte Fassaden auch nach einer Sanierung ihren ursprünglichen, historischen Charakter sowie ein harmonisches Erscheinungsbild behalten. Dabei gilt: Jedes Haus ist anders geschützt, in den Bundesländern und sogar bei einzelnen Sachbearbeitern wird das Thema individuell und mit Ermessensspielraum behandelt. Zum Beispiel kann das Haus nur teilweise unter Denkmalschutz stehen, dann betrifft der Schutz zum Beispiel die Treppe, Stuckverzierungen oder das historische Parkett. Andere Gebäude sind komplett mit dem sogenannten Ensembleschutz belegt. Dann müssen sowohl innen wie auch außen die Optik erhalten bleiben. Bevor also für ein denkmalgeschütztes Haus Sanierungsmaßnahmen wie ein Fenstertausch geplant werden, muss der Status des Hauses bekannt sein. Weiterhin ist es wichtig, sich über zulässige Sanierungsmaßnahmen zu informieren und diese mit dem Sachbearbeiter abzustimmen.

Abstimmung beim Denkmalschutz notwendig
Abstimmung beim Denkmalschutz notwendig
Tipp: Denkmalgeschützte Gebäude sollten nie ohne die Genehmigung der Maßnahmen durch die zuständige Denkmalschutzbehörde saniert werden.
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Der Gang zur Denkmalschutzbehörde

Denkmalschutz © DOC RABE MEDIA, stock.adobe.com
Denkmalschutz © DOC RABE MEDIA, stock.adobe.com

Denkmalschutzrecht ist in Deutschland Landesrecht, das heißt die einzelnen Bundesländer haben unterschiedliche Regelungen, allgemein gültige Aussagen lassen sich bei der Fenster- und Gebäudesanierung geschützter Gebäude nicht treffen. Umso wichtiger ist es, sich bereits vor Planungsbeginn an die zuständige Behörde zu wenden und zu besprechen, welche Maßnahmen zulässig sind und welche nicht. So legt die Behörde auch fest, in welcher Form die historische Bausubstanz – in diesem Fall die Fensteroptik – erhalten werden muss. Sie kann sich mit einem Nachbau der alten Bauteile in Form von neuen Fenstern mit gleichem Aussehen zufriedengeben, aber auch den exakten Nachbau der vorhandenen Fenster nach historischem Vorbild fordern.

Fenster aufwerten statt austauschen

Alte Fenster sanieren: Der Charme bleibt erhalten
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Ist der Erhalt der Optik gefordert und sind die Fenster gut erhalten, kommt statt eines Fenstertauschs auch eine Aufwertung in Frage, zum Beispiel durch den Einbau zusätzlicher Innenfenster oder eine Aufdopplung der Verglasung. Dies ist insbesondere bei seltenen Fensterbeständen gefordert. Spezialisten in diesem Bereich arbeiten die vorhandenen Fenster auf und versehen sie mit sinnvollen und dem Denkmalschutz entsprechenden Modernisierungselementen, zum Beispiel im Bereich der Rahmenkonstruktion, der Beschläge und der Verglasung. Auch Funktionsverbesserungen sind in vielen Fällen möglich wie die Verbesserung der Dichtigkeit durch Dichtungsprofile. In der folgenden Tabelle sind einige Beispiele zu finden, wie sich der U-Wert eines historischen Fensters mit Einfachverglasung mit einem U-Wert von UG von 5,7 W/m²K (Verglasung) und UW von 4,8 W/m²K ( Rahmen durch Funktionswertverbesserungen reduzieren lässt:

VerbesserungsmaßnahmeErgänzung mit beschichteter VorsatzscheibeErgänzung zum Verbundfenster durch zusätzliche VerglasungErgänzung zum Kastenfenster mit beschichteter Scheibe innen
U-Wert neu (Glas/ Rahmen) in W/m²K2,1/ 2,12,8/ 2,62,8/ 2,4

Quelle: vdl-denkmalpflege

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Förderung trotz schlechter Dämmwerte

Fördermittel nutzen © tech-studio, stock.adobe.com
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Lässt sich aufgrund der Vorgaben durch die Denkmalschutzbehörde der Fenstertausch nicht nach den gesetzlichen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) durchführen, kann dennoch eine Förderung beantragt und genehmigt werden. Die KfW folgt damit dem GEG, das im § 105 folgendes besagt:

„Soweit bei einem Baudenkmal, bei auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonderes geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einer unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden.“

Dazu muss über einen Sachverständigen nachgewiesen werden, dass alle möglichen Maßnahmen im Rahmen der Vorschriften ergriffen wurden. Mit dem Programm Standard KfW-Effizienzhaus Denkmal hat die KfW vereinfachte Voraussetzungen geschaffen, durch die eine Überschreitung der gesetzlichen Richtwerte möglich ist.

Tipp: Der Fenstertausch im denkmalgeschützten Gebäude kann steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Bescheinigung über die Aufwendungen für den Fenstertausch bei der zuständigen Behörde.
Fenstereinbau © Ingo Bartussek, stock.adobe.com
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